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   BVerwG, 31.07.2002 - 1 WB 24.02   

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BVerwG, 31.07.2002 - 1 WB 24.02 (https://dejure.org/2002,14534)
BVerwG, Entscheidung vom 31.07.2002 - 1 WB 24.02 (https://dejure.org/2002,14534)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Juli 2002 - 1 WB 24.02 (https://dejure.org/2002,14534)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    SG § 20 Abs. 2 Satz 3; SÜG § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 13 Abs. 1 Nr. 17, § 14 Abs. 3; ZDv 2/30 Nr. 2414 Satz 1 Nr. 2
    Sicherheitsüberprüfung; Sicherheitsrisiko; Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken; Staatsangehörigkeit; Erpressbarkeit; nahe Angehörige; Syrien; Berufsangabe.

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Durchführung einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung - Voraussetzungen für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos bei einem Berufssoldaten - Bestehen einer besonderen Gefährdung durch Anbahnungsversuche und Werbungsversuche fremder ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 18.10.2001 - 1 WB 54.01

    Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung - Sicherheitsermittlungen über einen

    Auszug aus BVerwG, 31.07.2002 - 1 WB 24.02
    Die Feststellung über das Bestehen eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten angefochten werden (stRspr.: vgl. zuletzt Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 -, vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - und vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - jeweils m. w. N.).

    Wird der Bescheid über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung vom Gericht aufgehoben, ist die zuständige Stelle verpflichtet, eine neue Entscheidung zu treffen (Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 -, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 -, vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 -, vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 -, vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - und vom 16. Mai 2002 - BVerwG 1 WB 14.02 -).

    Die dazu notwendige Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr.: u. a. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 -, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 -, vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 -).

    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für den Vorgesetzten, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr.: u. a. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - und vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - vgl. auch BVerfGE 39, 334 [353]).

    Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr.: u. a. Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - sowie Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 -, vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - und vom 16. Mai 2002 - BVerwG 1 WB 14.02 -).

  • BVerwG, 21.02.2002 - 1 WB 77.01

    Sicherheitsüberprüfung; Sicherheitsrisiko; Ministerium für Staatssicherheit

    Auszug aus BVerwG, 31.07.2002 - 1 WB 24.02
    Die Feststellung über das Bestehen eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten angefochten werden (stRspr.: vgl. zuletzt Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 -, vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - und vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - jeweils m. w. N.).

    Wird der Bescheid über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung vom Gericht aufgehoben, ist die zuständige Stelle verpflichtet, eine neue Entscheidung zu treffen (Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 -, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 -, vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 -, vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 -, vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - und vom 16. Mai 2002 - BVerwG 1 WB 14.02 -).

    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für den Vorgesetzten, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr.: u. a. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - und vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - vgl. auch BVerfGE 39, 334 [353]).

    Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr.: u. a. Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - sowie Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 -, vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - und vom 16. Mai 2002 - BVerwG 1 WB 14.02 -).

  • BVerwG, 24.05.2000 - 1 WB 25.00

    Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten - Bestehen eines

    Auszug aus BVerwG, 31.07.2002 - 1 WB 24.02
    Die Feststellung über das Bestehen eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten angefochten werden (stRspr.: vgl. zuletzt Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 -, vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - und vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - jeweils m. w. N.).

    Wird der Bescheid über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung vom Gericht aufgehoben, ist die zuständige Stelle verpflichtet, eine neue Entscheidung zu treffen (Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 -, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 -, vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 -, vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 -, vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - und vom 16. Mai 2002 - BVerwG 1 WB 14.02 -).

    Die dazu notwendige Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr.: u. a. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 -, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 -, vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 -).

  • BVerwG, 30.01.2001 - 1 WB 119.00

    Durchführung einer Sicherungsüberprüfung - Feststellung des Bestehens eines

    Auszug aus BVerwG, 31.07.2002 - 1 WB 24.02
    Wird der Bescheid über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung vom Gericht aufgehoben, ist die zuständige Stelle verpflichtet, eine neue Entscheidung zu treffen (Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 -, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 -, vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 -, vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 -, vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - und vom 16. Mai 2002 - BVerwG 1 WB 14.02 -).

    Die dazu notwendige Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr.: u. a. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 -, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 -, vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 -).

  • BVerwG, 26.10.1999 - 1 WB 13.99

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Fall der Verpflichtung eines

    Auszug aus BVerwG, 31.07.2002 - 1 WB 24.02
    Wird der Bescheid über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung vom Gericht aufgehoben, ist die zuständige Stelle verpflichtet, eine neue Entscheidung zu treffen (Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 -, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 -, vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 -, vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 -, vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - und vom 16. Mai 2002 - BVerwG 1 WB 14.02 -).

    Die dazu notwendige Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr.: u. a. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 -, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 -, vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 -).

  • BVerwG, 16.05.2002 - 1 WB 14.02

    Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens -

    Auszug aus BVerwG, 31.07.2002 - 1 WB 24.02
    Wird der Bescheid über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung vom Gericht aufgehoben, ist die zuständige Stelle verpflichtet, eine neue Entscheidung zu treffen (Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 -, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 -, vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 -, vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 -, vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - und vom 16. Mai 2002 - BVerwG 1 WB 14.02 -).

    Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr.: u. a. Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - sowie Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 -, vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - und vom 16. Mai 2002 - BVerwG 1 WB 14.02 -).

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerwG, 31.07.2002 - 1 WB 24.02
    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für den Vorgesetzten, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr.: u. a. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - und vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - vgl. auch BVerfGE 39, 334 [353]).
  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78

    Dienstliche Beurteilung von Beamten

    Auszug aus BVerwG, 31.07.2002 - 1 WB 24.02
    Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr.: u. a. Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - sowie Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 -, vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - und vom 16. Mai 2002 - BVerwG 1 WB 14.02 -).
  • BVerwG, 12.12.1985 - 1 WB 8.85

    Entziehung von Sicherheitsbescheiden - Wehrbeschwerde - Bestehen des

    Auszug aus BVerwG, 31.07.2002 - 1 WB 24.02
    Sicherheitsbedenken im Sinne des § 5 Abs. 1 SÜG liegen u. a. dann vor, wenn im Einzelfall die begründete Besorgnis besteht, dass der Soldat geheimhaltungsbedürftige Umstände preisgeben könnte, namentlich wenn er als potentielles Angriffsobjekt fremder Nachrichtendienste erscheint, weil er erpresst, genötigt oder in anderer Weise zur Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht verleitet werden kann (stRspr.: u. a. Beschlüsse vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - und vom 9. November 1994 - BVerwG 1 WB 10.94 -).
  • BVerwG, 09.11.1994 - 1 WB 10.94

    Rechtswidrigkeit der Sicherheitsprüfung Ü2 eines Soldaten - Vorliegen eines

    Auszug aus BVerwG, 31.07.2002 - 1 WB 24.02
    Sicherheitsbedenken im Sinne des § 5 Abs. 1 SÜG liegen u. a. dann vor, wenn im Einzelfall die begründete Besorgnis besteht, dass der Soldat geheimhaltungsbedürftige Umstände preisgeben könnte, namentlich wenn er als potentielles Angriffsobjekt fremder Nachrichtendienste erscheint, weil er erpresst, genötigt oder in anderer Weise zur Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht verleitet werden kann (stRspr.: u. a. Beschlüsse vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - und vom 9. November 1994 - BVerwG 1 WB 10.94 -).
  • BVerwG, 29.02.2024 - 1 WB 17.23
    Der Staatsangehörigkeit eines Staates mit besonderen Sicherheitsrisiken kann vielmehr rechtsfehlerfrei im Rahmen der Feststellung von Sicherheitsrisiken als Anknüpfungstatsache Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 1 WB 24.02 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 27.09.2006 - 3 C 34.05

    Verfassungsschutz; Personenakte; Datenschutz; Berichtigung;

    Hierdurch fließt das Bestreiten auch in die Entscheidung der zuständigen Stelle ein, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit des Betroffenen entgegensteht (§ 14 Abs. 3 SÜG; vgl. hierzu etwa Beschlüsse vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 86.97 - BVerwGE 113, 267 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 5 S. 17 und vom 31. Juli 2002 - BVerwG 1 WB 24.02 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 14 S. 24 f. m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2020 - 1 B 1716/19
    So BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 2 A 3.09 -, juris, Rn. 14; (insoweit) zustimmend: Eicholt, Neue Entwicklungen in der Rechtsprechung zum Sicherheitsüberprüfungsgesetz, in: ZBR 2012, 154 ff. (155); ebenso Denneborg/Friedrich/Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand: Juni 2020, SÜG § 14 Rn. 12 und 16b, auch zur Unergiebigkeit der (nachfolgend angeführten) hiervon abweichenden wehrbeschwerderechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, sowie Engelien-Schulz, Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes in Praxis und Rechtsprechung, in: DÖD 2011, 102 ff. (105); a. A. Warg, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, SÜG § 14 Rn. 15 und SÜG Vorbem. Rn. 21, und - für das Wehrbeschwerderecht in ständiger Rechtsprechung - BVerwG, vgl. etwa die Beschlüsse vom 24. September 2015 - 1 WB 55.14 -, juris, Rn. 26 (Anfechtungsantrag gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos) und vom 31. Juli 2002- 1 WB 24.02 -, juris, Rn. 5.
  • BVerwG, 24.01.2006 - 1 WB 17.05

    Sicherheitsrisiko; Dienstvergehen; Strafverfahren; Verfahrenseinstellung.

    Sicherheitsbedenken sind auch dann gegeben, wenn im Einzelfall die begründete Besorgnis besteht, dass der Soldat als potenzielles Angriffsobjekt fremder Nachrichtendienste (Nr. 2) in Betracht kommt (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - , vom 31. Juli 2002 - BVerwG 1 WB 24.02 - und vom 12. Mai 2004 - BVerwG 1 WB 29.03 - ).
  • BVerwG, 16.09.2004 - 1 WB 41.04

    Sicherheitsüberprüfung; sicherheitsempfindliche Tätigkeit; Einstellung des

    Sicherheitserhebliche Erkenntnisse können sich aus der Staatsangehörigkeit des Betroffenen oder einer einzubeziehenden Person zu einem Staat ergeben, in denen nach Feststellung des Bundesministeriums des Innern (BMI) als Nationaler Sicherheitsbehörde besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG), wenn zusätzlich in der Person des Betroffenen oder der einzubeziehenden Person konkrete Hinweise darauf bestehen, dass eine besondere Gefährdung durch Anbahnungsversuche fremder Nachrichtendienste gegeben ist (vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 60, 61.99 und vom 31. Juli 2002 - BVerwG 1 WB 24.02 -).
  • BVerwG, 12.05.2004 - 1 WB 29.03

    Sicherheitserklärung; Sicherheitsrisiko; unvollständige Angaben; Ministerium für

    Sie sind auch dann gegeben, wenn im Einzelfall die begründete Besorgnis besteht, dass der Soldat als potentielles Angriffsobjekt fremder Nachrichtendienste in Betracht kommt (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - und vom 31. Juli 2002 - BVerwG 1 WB 24.02 - jeweils m.w.N.).
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